1. Rechnungsbeträge sind sofort mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber gerät spätestens in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag seit Zugang der Rechnung nicht mit Ablauf von 10 Tagen ausgeglichen ist.
2. Jeweils Mittwochs 17:00 - 23:00 findet für 'T5XN' eine technische Schulung statt. Mittwochs ab 17:00 muss dann die Anfahrt zum Schulungsort stattfinden. Hin und wieder kann es auch zu Übungen am Wochenende kommen an denen Aufträge nicht stattfinden können. Dem Auftraggeber und Auftragnehmer darf laut Gesetz kein Nachteil hierdurch entstehen.
3. Anzeigen und Erklärungen, die dem Dienstleister gegenüber abzugeben sind, bedürfen der Schriftform.
4. Vereinbarungen, die seitens des Dienstleisters von einem Mitarbeiter des Dienstleisters getroffen werden, der weder der Geschäftsführung angehört noch Prokurist oder Generalbevollmächtigter ist, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsführung des Dienstleisters.
5. Für alle Geschäftsvorgänge (Leistungen, Angebote, Beratung etc.) der TRANSPORTATION E (im nachfolgenden: Dienstleister) gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Versichert wird entweder durch Dienstleister oder durch eine dritte Partei. Hierzu benötigen wir vom Auftraggeber jeweils eine schriftliche Auftragsbestätigung.
7. Ab 1.5.2022 benötigen wir eine schriftliche Anfrage von unseren Auftraggebern, die wir auch im Vorfeld bereits am Telefon oder via SMS / Messaging bestätigen können. Hintergrund hierfür ist, dass wir ab 1.5.2022 unsere potentiellen Einsätze archivieren müssen, auch wenn diese nicht realisiert werden. Anfragen gehen bitte direkt an unsere E-Mail com@filmteam.org
8. Wir rechnen in der Regel pro Auftragnehmer mindestens 4 Stunden Arbeitszeit zzgl. Anfahrt ab um Netto-Arbeitszeiten täglich auf entweder zwei halbe Arbeitstage mit einer Anfahrt zwischen den Arbeitsorten, oder einem gesamten Arbeitstag zusammenzufassen.
9. Erfüllungsort ist Berlin. Unter Kaufleuten ist Gerichtsstand Berlin.
10. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Soweit eine Bestimmung unwirksam ist, sind die Parteien verpflichtet, an ihre Stelle eine dem Sinn und Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu setzen.
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